Änderungssatzungen für laufende Bachelor- und Master-Prüfungsordnungen

Für die laufenden Prüfungsordnungen wurden Änderungssatzungen veröffentlicht, die zum Wintersemester 25/26 in Kraft treten. Die Änderungssatzungen wurden in den verschiedenen Gremien der Fakultät und Universität beraten und beschlossen. Im Anschluss wurden die Änderungssatzungen unter den Amtlichen Mitteilungen auf den Webseiten der Universitätsbibliothek veröffentlicht.

Für wel­che Prü­fungs­ord­nun­gen gel­ten die Än­de­run­gen?

Prüfungsordnungen für den Studienbeginn ab WS 18/19:

  • B.Sc. International Business Studies
  • B.Sc. Wirtschaftsinformatik
  • B.Sc. Wirtschaftswissenschaften

Prüfungsordnungen für den Studienbeginn ab WS 18/19:

  • M.Sc. Betriebswirtschaftslehre
  • M.Sc. International Business Studies
  • M.Sc. International Economics and Management
  • M.Sc. Management Information Systems
  • M.Sc. Wirtschaftsinformatik
  • M.Sc. Wirtschaftspädagogik
  • M.Ed. Wirtschaftspädagogik - Lehramt Berufskollegs

Was än­dert sich?

Die folgenden Punkte stellen wesentliche Änderungen der jeweiligen Prüfungsordnungen dar, bieten jedoch keine vollumfassende Auflistung!

Im Bachelor gibt es ab WS 25/26 folgende zentrale Änderungen:

  • Drei Versuche in jedem Modul der Assessmentphase und damit Wegfall der Jokerregelung in der Assessmentphase
  • Wegfall der Sperrsemesterregelung
  • Anpassung der Prüfungsformate an die Regularien der neuen Prüfungsordnung (für Studienbeginn ab WS 25/26)
  • Änderung bei der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

 

Im Master gibt es ab WS 25/26 folgende zentrale Änderungen:

  • Anpassung der Prüfungsformate an die Regularien der neuen Prüfungsordnung (für Studienbeginn ab WS 25/26)
  • Drei Versuche in jedem Pflichtmodul (nur in Studiengängen mit Pflichtmodulen)

                      Ab wann gelten die Änderungen?

 

Die Änderungssatzungen treten zum 01.10.2025 in Kraft und betreffen damit alle Modul- und Prüfungsanmeldungen ab Wintersemester 25/26.

Für das Sommersemester 2025 gelten damit in den Bachelorstudiengängen weiterhin insbesondere die Sperrsemesterregelung (§11, Abs. 3) sowie die Versuchsregelung in der Assessmentphase (§21, Abs. 1). 

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