Kapitalmarktrecht

Die folgende Auflistung dient der Orientierung Studierender und Interessierter im Kapitalmarktrecht. Dabei werden die nationalen Gesetze und Normen kategorisiert und kurz der wesentliche Inhalt beschrieben. Des Weiteren wird aufgezeigt, wie der Europäische Gesetzgeber die nationale Gesetzgebung beeinflusst.

BundesbankgesetzBBankG

Setzt folgende Richtlinien um:
-2007/16/EG
-2011/61/EU

Das Bundesbankgesetz enthält Vorschriften für die Deutsche Bundesbank über Organisation, Aufgaben und Befugnisse bezüglich der Währungspolitik, also im Wesentlichen die Ausgabe von Banknoten.

Finanz-
dienstleitungs-aufsichtsgesetz

FinDAG

Setzt folgende Richtlinien um:
-2001/17/EG
-2001/24/EG
-2002/12/EG
-2002/13/EG
-2002/83/EG
-2004/39/EG
-2005/60/EG
-2005/68/EG
-2006/48/EG
-2006/49/EG
-2006/70/EG
-2007/14/EG
-2007/16/EG
-2007/64/EG
-2009/14/EG
-2009/44/EG
-2009/83/EG
-2009/110/EG
-2010/78/EU
-2011/61/EU

Das Finanzdienstleistungs-aufsichtsgesetz regelt die Errichtung und Organisation der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
KreditwesengesetzKWG

Setzt folgende Richtlinien um:
-78/660/EWG
-83/349/EWG
-86/635/EWG
-89/646/EWG
-93/6/EWG
-93/22/EWG
-94/19/EG
-95/26/EG
-97/9/EG
-98/26/EG
-2000/28/EG
-2000/64/EG
-2001/17/EG
-2001/24/EG
-2001/97/EG
-2001/107/EG
-2001/108/EG
-2002/12/EG
-2002/13/EG
-2002/47/EG
-2002/83/EG
-2002/87/EG
-2004/39/EG
-2004/109/EG
-2005/60/EG
-2005/68/EG
-2006/48/EG
-2006/49/EG
-2006/70/EG
-2007/14/EG
-2007/16/EG
-2007/18/EG
-2007/44/EG
-2007/64/EG
-2009/27/EG
-2009/44/EG
-2009/65/EG
-2009/83/EG
-2009/110/EG
-2009/111/EG
-2010/73/EU
-2010/76/EG
-2010/78/EU
-2011/61/EU

Das Kreditwesengesetz regelt die Pflichten der Kredit- und Finanzinstitute im Geschäftsverkehr, sowie die Aufsicht über den Finanzmarkt um dessen Stabilität zu sichern.http://wiwi.uni-paderborn.de/typo3/#_ftn1 Mit dem Ziel der Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes sowie dem Schutz von Gläubigern ist das Kreditwesengesetz ein zentrales Institut des Kapitalmarktrechtes in Deutschland. So werden Vorschriften darüber festgehalten, inwieweit Risiken in Bezug auf die Eigenmittelausstattung von Kreditinstituten eingegangen werden dürfen (Umsetzung Basel II). Des Weiteren sind vielseitige Melde- und Offenlegungspflichten für Kreditinstitute implementiert, sodass eine Überwachung der Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten durch die BaFin ermöglicht wird.

Kreditinstituts-Rechnungslegungs-VerordnungRechKredVSetzt folgende Richtlinien um:
-86/635/EWG
-89/117/EWG
Die Kreditinstituts-Rechnungslegungs-Verordnung regelt die Rechnungslegungsvorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.
Großkredit- und Millionenkredit-verordnungGroMiKV

Setzt folgende Richtlinien um:
-93/6/EWG
-95/26/EG
-2006/48/EG
-2006/49/EG
-2010/76/EG

Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung konkretisiert die Bestimmungen über Großkredite und Millionenkredite i.S.d. §§ 13 und 14 des Kreditwesengesetzes. Ein Großkredit besteht dann, wenn die Höhe eines Kredites mindestens 10% des haftenden Eigenkapitals beträgt. Ein Millionenkredit besteht, wenn das Kreditvolumen eines Kreditnehmers mindestens 1,5 Mio. € beträgt.

Zuschlags-
verordnung

ZuschlagV

Die Zuschlagsverordnung enthält Vorschriften über den Zuschlag bei der Berechnung des Eigenkapitals von Kreditinstituten nach § 10 des Kreditwesengesetzes, sofern diese als eingetragene Genossenschaft organisiert sind. Im § 10 KWG sind die Anforderungen an Institute, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen über deren Eigenmittelausstattung festgelegt. Damit ist die Pflicht zur Hinterlegung von Sicherheiten bei der Kreditvergabe in Form von Eigenkapital, gemessen an der jeweiligen Risikobewertung gemeint.

Liquiditäts-
verordnung
LiqVSetzt folgende Richtlinien um:
-2000/46/EG
-2006/48/EG
-2006/49/EG
-2009/110/EG

Die Liquiditätsverordnung konkretisiert die Bestimmungen über die Liquidität von Kreditinstituten i.S.d. § 11 des Kreditwesengesetzes. Liquidität i.S.d. § 11 KWG bedeutet, dass ein Kreditinstitut ständig über genügend Mittel verfügen muss, um die Gläubiger bedienen zu können.

KWG-Vermittler-
verordnung
KWGVermV

Die KWG-Vermittlerverordnung konkretisiert die Bestimmungen für Anzeigen i.S.d. § 2 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes. Ein Unternehmen kann durch eine solche Anzeige bewirken, dass sie nicht als Finanzdienstleistungsinstitut sondern als Finanzunternehmen behandelt wird. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Vorschriften und Pflichten für solche Unternehmen.

Solvabilitäts-
verordnung
SolvVSetzt folgende Richtlinien um:
-2006/48/EG
-2006/49/EG
-2007/14/EG
-2007/16/EG
-2007/18/EG
-2010/76/EG

Die Solvabilitätsverordnung konkretisiert die Vorschriften über die angemessene Eigenmittelausstattung von Kreditinstituten i.S.d. § 10 des Kreditgwesengesetzes (Eigenmittelausstattung siehe ZuschlV).

Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-verordnungFKSolVSetzt folgende Richtlinien um:
-2007/14/EG
-2007/16/EG

Die Finanzkonglomerate-Solvabilitätsverordnung enthält besondere Vorschriften über die Eigenmittelausstattung für Finanzkonglomerate und konkretisiert somit den § 10b des Kreditwesengesetzes (Eigenmittelausstattung siehe ZuschlV).

Zahlungs-dienstaufsichts-
gesetz
ZAGSetzt folgende Richtlinien um:
-2007/64/EG
-2009/110/EG
-2011/61/EU

Das Zahlungsdienstaufsichtsgesetz enthält Vorschriften über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten und Zahlungsdienstleistern. Zahlungsdienste sind bspw. Ein- und Auszahlungsgeschäfte oder Lastschriften. Zahlungsdienstleister sind Institute die solche Leistungen anbieten.

Einlagensicherungs- und Anleger-entschädigungs-
gesetz
EAEGSetzt folgende Richtlinien um:
-94/19/EG
-97/9/EG
-2000/28/EG
-2000/64/EG
-2001/107/EG
-2001/108/EG
-2004/39/EG
-2005/68/EG
-2007/14/EG
-2007/16/EG
-2009/14/EG
-2011/61/EU

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz regelt die Pflichten der Institute, Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.

GeldwäschegesetzGwGSetzt folgende Richtlinien um:
-93/6/EWG
-93/22/EWG
-95/26/EG
-2000/64/EG
-2001/107/EG
-2001/108/EG
-2005/60/EG
-2006/70/EG
-2007/14/EG
-2007/16/EG
-2007/64/EG
-2009/65/EG
-2009/110/EG
-2010/78/EU

Das Geldwäschegesetz enthält Vorschriften über Melde- und Überwachungsvorschriften. Dabei sollen insbesondere Transaktionen höherer Summen Geld überwacht werden. Die Maßnahmen des Geldwäschegesetzes dienen vorwiegend der Prävention von Geldwäsche. Ziel ist, die illegale Verwendung oder Erwirtschaftung von Geld zu unterbinden.

PublizitätsgesetzPublGSetzt folgende Richtlinien um:
-2001/65/EG
-2003/51/EG
-2006/46/EG

Das Publizitätsgesetz regelt die Pflichten von Unternehmen und Konzernen zur Rechnungslegung.

Versicherungs-unternehmen-
beaufsichtigungs-gesetz
VAG

Setzt folgende Richtlinien um:
-73/239/EWG
-78/660/EWG
-79/267/EWG
-83/349/EWG
-86/635/EWG
-91/674/EWG
-92/49/EWG
-92/96/EWG
-93/6/EWG
-93/22/EWG
-95/26/EG
-98/78/EG
-2000/28/EG
-2001/17/EG
-2001/24/EG
-2002/12/EG
-2002/13/EG
-2002/47/EG
-2002/65/EG
-2002/83/EG
-2002/87/EG
-2002/92/EG
-2003/41/EG
-2004/109/EG
-2005/68/EG
-2006/48/EG
-2006/49/EG
-2007/14/EG
-2007/16/EG
-2007/44/EG
-2007/64/EG
-2009/110/EG
-2010/76/EG
-2010/78/EU
-2011/61/EU

Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen regelt die Pflichten und die Aufsicht von Versicherungsunternehmen im Sinne des Gesetzes.

Pfandbrief-
gesetz
PfandBGSetzt folgende Richtlinien um:
-2007/14/EG
-2007/16/EG
-2009/44/EG
-2009/83/EG
-2011/61/EU

Das Pfandbriefgesetz enthält besondere Vorschriften für Pfandbriefbanken, welche das Pfandbriefgeschäft betreiben.

Pfandbrief-Barwert-
verordnung
PfandBarwertVSetzt folgende Richtlinien um:
-2009/44/EG
-2009/83/EG

Die Pfandbrief-Barwertver-
ordnung konkretisiert die Bestimmungen über die Barwertberechnung von
Pfandbriefen nach § 4 PfandBG. Dabei geht es insbesondere um
den Barwert von Deckungswerten und den Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten bezüglich der umlaufenden Pfandbriefe.

Deckungs-register-verordnungDeckRegV

Die Deckungsregisterverordnung konkretisiert die Anforderungen
für Deckungsregister. In ein Deckungsregister müssen die zur Deckung der Pfandbriefe ver-
wendeten Deckungswerte eingetragen werden.

Beleihungs-werter-mittlungs-verordnungBelWertV

Die Beleihungswerter-mittlungsverordnung konkretisiert die Vorschriften für die Ermittlung der Beleihungswerte für Hypothekenpfandbriefe.

Mündel-sicherheits-verordnungMündelPfandBrV

Die Mündelsicherheitsverordnung enthält Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld. Mündelgeld ist Kapitalvermögen, welches zum Vermögen einer unmüdigen Person (Mündel) gezählt wird.

Bauspar-kassen-
gesetz
BausparkGSetzt folgende Richtlinien um:
-89/646/EWG
-2000/28/EG
-2002/47/EG
-2005/68/EG
-2011/61/EU

Das Bausparkassengesetz enthält Bestimmungen für Bausparkassen, deren Haupttätigkeit das Bauspargeschäft, also das Gewähren von Darlehen für wohnungswirtschaftliche Zwecke und die Entgegennahme von Einlagen von Bausparern, ist.

Bauspar-kassen-
verordnung
BausparkV

Die Bausparkassenverordnung konkretisiert Vorschriften für Bausparkassen bezüglich deren Mittelverwendung, um zu gewährleisten, dass diese ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nachkommen.

Wagnis-kapital-
beteiligungs-gesetz
WKBG

Das Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen regelt die Pflichten und die Aufsicht von Wagniskapitalbeteiligungen.

Wertpapier-
handelsgesetz
WpHG

Setzt folgende Richtlinien um:
-93/6/EWG
-93/22/EWG
-94/19/EG
-95/26/EG
-97/9/EG
-2000/28/EG
-2000/64/EG
-2001/107/EG
-2001/108/EG
-2003/6/EG
-2003/124/EG
-2003/125/EG
-2004/39/EG
-2004/72/EG
-2004/109/EG
-2005/68/EG
-2006/48/EG
-2006/49/EG
-2007/14/EG
-2007/16/EG
-2009/14/EG
-2009/44/EG
-2009/65/EG
-2009/83/EG
-2010/73/EU
-2010/78/EU
-2011/61/EU

Das Wertpapierhandels-
gesetz ist die zentrale Grundlage
für den Wertpapierhandel
in Deutschland. Die Vorschriften des Wertpapierhandelsge-
setzes dienen
der Überwachung und Regulierung
des Wertpapiermarktes sowie insbesondere der Überwachung
und Kontrolle von Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen.
Dabei ist der Anleger-
schutz von höchster Bedeutung. So sind
auch Insidergeschäfte
nach dem Wertpapier-handelsgesetz
verboten, welche auch
strafrechtlich verfolgt werden. Die Über- wachungspflicht der im Wertpapierhandels-
gesetz festgelegten Vorschriften liegt
bei der BaFin.

Wertpapierhandel-
Meldeverordnung
WpHMV

Die Wertpapierhandel-Melde-verordnung konkretisiert die Mitteilungspflicht nach
§ 9 WpHG. Demnach
muss ein Wertpapier-dienstleitungsunter-
nehmen sowie deren
Zweigstellen Meldung
über jedes Geschäft in Finanzinstrumenten an
die BaFin erstatten.

Wertpapierhandels-
anzeige- und
Insider-
verzeichnis-verordnung
WpAIVSetzt folgende Richtlinien um:
-2004/109/EG
-2007/14/EG
-2010/73/EU

Die Wertpapier-handelsanzeige- und Insiderverzeichnis-verordnung konkretisiert
die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
von Verdachtsfällen bei Insider-
handel und die Mitteilungs-
und Veröffentlichungspflichten
von Insiderinformationen.

Marktmanipu-
lations-Konkretisierungs-verordnung
MaKonV

Die Marktmanipulations-Konkretisierungsver-
ordnung konkretisiert das Verbot der Markt-manipulation, welches
bereits in § 20a WpHG verankert
ist.

Finanzanalyse-
verordnung
FinAnVSetzt folgende Richtlinien um:
-2006/73/EG

Die Finanzanalyseverordnung konkretisiert
die Bestimmungen über
die sachgerechte Er-
stellung und Darbietung
von Finanzanalysen
nach § 34b des Wert- papierhandelsgesetzes. Demnach sind explizit die Personen an die Vorschriften des § 34b WpHG gebunden, die
durch die Erstellung einer Finanzanalyse direkt oder indirekt
eine Empfehlung für eine Anlage-entscheidung zugänglich machen.

Wertpapier-dienstleistungs-Prüfungs-
verordnung
WpDPV

Die Wertpapierdienst-leistungs-Prüfungs-verordnung konkretisiert
die Bestimmungen über
die Prüfung von Wertpapierdienst-
leistungs-unternehmen
i.S.d. § 36 des Wertpapierhandels-gesetzes,
wonach einmal jährlich geprüft wird,
ob ein Wertpapierdienst-leistungs-unternehmen
die Meldepflichten korrekt befolgt.

Marktzugangs-
angaben-
verordnung
MarktAngV

Die Marktzugangsangabenver-
ordnung konkretisiert die Be-
stimmungen über Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis i.S.d.
§ 37i des Wertpapierhandels-
gesetzes, nach dem ausländische Märkte für Finanzinstrumente einer gesonderten Erlaubnis bedürfen,
wenn inländische Teilnehmer an diesem
Markt teilnehmen sollen.

Wertpapier-
dienstleistungs-
Verhaltens- und Organisations-
verordnung
WpDVerOVSetzt folgende Richtlinien um:
-2006/73/EG

Die Wertpapierdienst-leistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
konkretisiert die Vorschriften
über die Kundeneigen-schaft, organisatorische Vorkehrungen
und der Einstufung geeigneter
Gegenparteien, allgemeine Verhaltensregeln,die Bearbeitung
von Kundenaufträgen,
die bestmögliche Ausführung von Kunden-aufträgen, Organisationspflichten, Aufzeichnungspflichten
und Pflichten zum Schutze des Kundenvermögens.

Leerbörsen-
Anzeige-
verordnung
LAnzV

Die Leerverkaufs-Anzeige-
verordnung konkretisiert
die Anzeigepflichten
nach § 30j Abs. 3 S. 2
des Wertpapierhandels-gesetzes, wonach eine Anzeigepflicht für Unternehmen besteht, soweit diese eine
Tätigkeit nach
§ 30j Abs. 3 S. 1 WpHG aufnehmen will.
Die dort bezeichnete Tätigkeit ist der regelmäßige und auf
Dauer angelegte Eigenhandel mit Kredit-derivaten.

WpHG-Mit-
arbeiter-
anzeige-
verordnung
WpHGMaAnzV

Die WpHG-Mitarbeiter-anzeigeverordnung konkretisiert den
§ 34d des Wertpapier-handelsgesetzes,
welcher Vorschriften
über die Meldepflicht von Wertpapierdienst-leistungsunternehmen
über Mitarbeitern in den Bereichen Anlagebe-ratung, Vertrieb und
Compliance enthält.

BörsengesetzBörsGSetzt folgende Richtlinien um:
-93/6/EWG
-93/22/EWG
-95/26/EG
-2000/28/EG
-2003/6/EG
-2003/71/EG
-2003/124/EG
-2003/125/EG
-2004/39/EG
-2004/72/EG
-2004/109/EG
-2005/68/EG
-2007/14/EG
-2007/16/EG
-2007/44/EG
-2010/73/EU
-2010/78/EU
-2011/61/EU

Das Börsengesetz regelt
den Betrieb und die Organisation von Börsen. Darunter fallen ins-
besondere die Zu-lassungsvoraus-setzungen für Finanzinstrumente
(z.B. Wertpapiere) und Handelsteilnehmer zum Börsenhandel. Börsen unterstehen außerdem
der Börsenaufsicht durch die zuständige Behörde. Diese Behörden überwachen,
dass der Geschäftsver-
kehr nach den Regeln
des Börsengesetzes
durchgeführt wird. Im Rahmen der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID)
wurde das Börsengesetz reformiert.

Börsen-
zulassungs-
verordnung
BörsZulVSetzt folgende Richtlinien um:
-93/6/EWG
-93/22/EWG
-95/26/EG
-2000/28/EG
-2003/71/EG
-2004/39/EG
-2005/68/EG
-2004/109/EG
-2007/14/EG

Die Börsenzulassungs-verordnung enthält Vor-schriften für die
Zulassung von Wert-
papieren zum regulierten
Markt einer Wertpapier-
börse.

Wertpapier-
prospektgesetz
WpPGSetzt folgende Richtlinien um:
-2003/71/EG
-2004/109/EG
-2009/65/EG
-2010/73/EU
-2010/78/EU
-2011/61/EU

Das Wertpapierprospekt-
gesetz setzt die Prospekt-Richtlinie der Euro-päischen Union vom 04.11.2003 in das deutsche Recht um.
Die Umsetzung erfolgte
durch das Prospektricht-
linien Umsetzungsgesetz. Wesentlicher Bestandteil
sind Pflichten
von Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen,
die Informationen auf
Prospekten dem
jeweiligen Anlegerprofil anzupassen. Ziel dabei
ist ein erhöhter Anlegerschutz durch das Verbot irre-
führender Informationen
für Anlageent-
scheidungen.

Wertpapier-
prospekt-
gebühren-
verordnung
WpPGebVSetzt folgende Richtlinien um:
-2010/73/EU

Die Wertpapierprospekt-gebührenverordnung enthält Regelungen darüber, in welchem Rahmen Gebühren
für bestimmte Hand-
lungen
nach dem Wertpapier-prospektgesetz erhoben
werden können.

Vermögens-
anlagegesetz
VermAnlGSetzt folgende Richtlinien um:
-2011/61/EU

Das Vermögensanlage-
gesetz regelt den Um-
gang mit Vermögensanlagen,
welche weder Wert-
papiere noch Anteile an Investment-vermögen darstellen (z.B. Genussrechte oder Namensschuld-verschreibungen).

DepotgesetzDepotGSetzt folgende Richtlinien um:
-93/22/EWG
-2011/61/EU

Das Depotgesetz ent-
hält Vorschriften über
die Verwahrung von Wert-
papieren im Depot. Dabei werden insbesondere die Rechte und Pflichten von Verwahrern für diese Art
der Wertpapierdienst-
leistung definiert.

Wertpapier-
erwerbs- und Übernahme-
gesetz
WpÜGSetzt folgende Richtlinien um:
-2004/25/EG
-2004/39/EG
-2004/109/EG
-2007/14/EG
-2007/16/EG

Das Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetz
regelt den Umgang mit
zum Erwerb angebotenen Wertpapieren
von Zielgesellschaften
(Aktiengesellschaften
oder Kommandit-gesellschaften auf Aktien).

WpÜG-Angebots-
verordnung
WpÜG-AVSetzt folgende Richtlinien um:
-2003/6/EG
-2003/71/EG
-2003/124/EG
-2003/125/EG
-2004/25/EG
-2004/72/EG

Die WpÜG-Angebots-verordnung konkretisiert
die Bestimmungen
über Angebote nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz.

WpÜG-Anwend-
barkeits-
verordnung
WpÜGAnwVO

Die WpÜG-Anwendbarkeits-
verordnung
enthält Vorschriften über
die Anwendbarkeitsbe-stimmungen nach
§ 1 WpÜG.

WpÜG-Beauf-
sichtigungs-
mitteilungs-
verordnung
WpÜGBMVO

Die WpÜG-Beaufsichtigungs-mitteilungsverordnung konkretisiert die Vorschriften über die
Form und den Inhalt von Mitteilungen und Veröffentlichungen von Ent-scheidungen einer Ziel-gesellschaft nach
§ 1 Abs. 5 S. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

WpÜG-Gebühren-verordnungWpÜGGebV

Die WpÜG-Gebührenver-ordnung konkretisiert die Vor-
schriften über Gebühren
i.S.d. § 47 des Wert- papiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

WpÜG-Wider-
spruchs-
ausschuss-
Verordnung
WpÜGWidV

Die WpÜG-Widerspruchs-ausschuss-Verordnung konkretisiert die Bestimmungen des § 6
des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes.

Kapitalanlage-
gesetzbuch
KAGBSetzt folgende Richtlinien um:
-2000/64/EG
-2001/107/EG
-2001/108/EG
-2003/71/EG
-2004/109/EG
-2005/60/EG
-2006/48/EG
-2006/49/EG
-2006/70/EG
-2007/14/EG
-2007/16/EG
-2007/44/EG
-2009/14/EG
-2009/65/EG
-2009/110/EG
-2010/73/EU
-2010/78/EU
-2011/61/EU

Das Kapitalanlagegesetzbuch
ersetzte im Zuge der Umsetzung
der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investment-fonds das Investmentgesetz. Das Investmentgesetz selbst enthielt Regelungen über Investmentfonds be-
treffend der Aufsicht, der
Zulassung und der Meldepflichten. Die Etablierung erfolgte im Rahmen
der Harmonisierung des
Europäischen Finanz-marktes durch
die Richtlinien
2001/107/EG und 2001/108/EG zur
Änderung der OGAW-Richtlinie.

Finanzmarkt-
stabilisierungs-
fondsgesetz
FMStFG

Das Finanzmarktstabilisierungs-gesetz regelt die Errichtung
des Finanzmarkt-stabilisierungsfonds,
durch welchen der Finanzmarkt
mittels Überwindung von Liquiditäts-
engpässen stabilisiert wird.

Finanzmarkt
stabilisierungs-beschleunigungs-gesetz
FMStBG

Das Finanzmarktstabilisierungs-beschleunigungsgesetz enthält Regelungen für den Erwerb von Anteilen und Risikopositionen, durch den im Finanzmarktstabilisierungs-fondsgesetz bezeichneten Fonds, von Unternehmen die
in § 2 des Finanzmarkt-stabilisierungsfondsgesetzes genannt werden (u.a. Kreditinstitute und Finanz-dienstleistungsinstitute).

Kreditinstitute-Reorganisations-gesetzKredReorgG

Das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz legt
die Vorschriften für ein Reorganisationsverfahren von Kreditinstituten im Falle einer Gefährdung der Stabilität des Finanzmarktes fest.

Restrukturierungs
fondsgesetz
RStruktFGSetzt folgende Richtlinien um:
-2009/65/EG
-2010/73/EU

Das Restrukturierungsfonds-gesetz regelt die Errichtung
und Verwendung eines Restrukturierungsfonds,
welcher der Restrukturierung von Kreditinstituten dient.

Stabilisierungs
mechanismus-gesetz
StabMechG

Das Stabilisierungsmachanismus-gesetz gibt den Rahmen vor,
in dem das Bundesministerium der Finanzen Gewährleistungen für Finanzierungsgeschäfte der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) übernehmen kann.

ScheckgesetzScheckG

Das Scheckgesetz bestimmt die Vorschriften für Schecks. Dabei stehen insbesondere die Regelungen darüber, wann eine Urkunde als Scheck gilt und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind im Zentrum. Für den Geschäftsverkehr mit Schecks stellt das Scheckgesetz damit die rechtliche Grundlage für die Beteiligten Personen dar.

Verordnung über Abrechnungsstellen im ScheckverkehrAbrStV

Die Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr konkretisiert den Art. 31 Abs. 2 des Scheckgesetzes über Abrechnungsstellen.

WechselgesetzWG

Das Wechselgesetz bestimmt die Vorschriften über den Wechselverkehr. Dabei sind insbesondere Regelungen über die Form eines Wechsels, als auch über den geschäftlichen Verkehr enthalten. Das Wechselgesetz stellt somit die Grundlage für das Wechselgeschäft in Deutschland dar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen BankenAGB Banken

Die AGB der Banken legen die Grundregeln für die Beziehung zwischen Bank und Kunde fest und umfassen Grundlagen, Kontoführung, Mitwirkungspflichten des Kunden, Kosten der Bankdienstleistung, Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden, Kündigung, Schutz der Einlagen sowie Ombudsmannverfahren.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SparkassenAGB Sparkassen

Die AGB der Banken legen die Grundregeln für die Beziehung zwischen Sparkasse und Kunde fest und umfassen Allgemeines, Kontokorrentkonten und andere Geschäfte, Entgelte einschließlich Überziehungszinsen, Pflichten und Haftung von Sparkasse und Kunde, AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe und Einzugspapiere.

Sonderbedingungen für TermingeschäfteSoBedTermin

Die Sonderbedingungen für Termingeschäfte sind Vorschriften für Geschäfte an Terminbörsen und außerbörsliche Termingeschäfte in Devisen und Edelmetallen.

Sonderbedingungen für WertpapiergeschäfteSoBedWP

Die Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte enthalten Regelungen über den Kauf oder Verkauf sowie über die Verwahrung von Wertpapieren.

Sonderbedingungen für den ÜberweisungsverkehrBedUeberwVerk

Die Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr enthalten Regelungen über die Ausführung von Überweisungsaufträgen von Kunden.

Mindestanforderungen an die Compliance-FunktionMaComp

Die Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion sind ein Rundschreiben der BaFin, welches einzelne Regelungen des WpHG bezüglich der Auslegung präzisiert und die Geschäftsorganisation von Wertpapierdienstleistungsunternehmen regelt.

Mindestanforderungen an das RisikomanagementMaRisk

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement sind ein Rundschreiben der BaFin, welches den    § 25a Abs. 1 und 2 KWG bezüglich der Auslegung konkretisiert und Empfehlungen über die Ausgestaltung des Risikomanagements der Institute gibt.

SpruchverfahrensgesetzSpruchG

Das Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren dient der Regelung von Spruchverfahren, welche bei der Bestimmung von Ausgleichs- und Abfindungszahlungen an (Minderheits-)Aktionäre, z.B. in Folge von Strukturmaßnahmen, Anwendung finden.

Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzKapMuGSetzt folgende Richtlinien um:
-2004/109/EG
-2007/14/EG
-2011/61/EU

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz regelt den Rahmen von Musterverfahren („Sammelklage“), in denen Anleger Schadensersatz- oder Erfüllungsansprüche aufgrund falscher oder irreführender öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend machen können.

KlageregisterverordnungKlagRegVSetzt folgende Richtlinien um:
-2004/109/EG
-2007/14/EG

Die Klageregisterverordnung konkretisiert die Bestimmungen über das Klageregister (§ 4 KapMuG).

erordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank

Die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 legt den Instituten der teilnehmenden Mitgliedstaaten eine Mindestreservepflicht auf, welche von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt wird.

Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

Die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 gibt der Europäischen Zentralbank (EZB) das Recht, gegen Unternehmen, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, Sanktionen zu verhängen, sofern diese einmalig oder fortlaufend Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht erfüllen.

Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

Durch die Verordnung (EG) Nr. 63/2002 können Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, verpflichtet werden, monatlich statistische Daten über das Neugeschäft und die Bestände an die jeweilige nationale Zentralbank (NZB) zu melden.

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

Durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 wird eine Fazilität eingeführt, aufgrund der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, im Falle von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten kurzfristig ein Darlehen gewährt werden kann.

Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht

Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 verpflichtet Institute der teilnehmenden Mitgliedstaaten eine Mindestreserve für bestimmte Geschäfte auf einem oder mehreren Mindestreservekonten bei der jeweiligen nationalen Zentralbank zu hinterlegen.

Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen

Die Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 konkretisiert die in Art. 8 der Richtlinie 2003/6/EG erwähnte Ausnahmeregelung bezüglich Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen.

Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung

Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 regelt, bezugnehmend auf die Richtlinie 2003/71/EG, die Ausgestaltung und Mindestanforderungen an Prospekte und Werbung für Wertpapierhandel.

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

Die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 konkretisiert die Durchführungsbestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG.

Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds

Die Verordnung (EG) Nr. 958/2007 verpflichtet Investmentfonds zur Meldung der Bestandsdaten über Aktiva und Passiva sowie über begebene Investmentfondsanteile.

Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 regelt die Gleichstellung der „Generally Accepted Accounting Priciples“ zu den „International Financial Reporting Standards“.

Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

Die Verordnung (EG) Nr. 24/2009 verpflichtet finanzielle Mindestkapitalgesellschaften die Verbriefungsgeschäfte betreiben dazu, vierteljährlich einen Bericht über die zum Quartalsende ausstehenden Beträge, Finanztransaktionen und Ausschreibungen/Wertberechtigungen der Aktiva/Passiva an die jeweils zutreffende nationale Zentralbank zu erstellen.

Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute

Die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 verpflichtet monetäre Finanzinstitute einen monatlichen Bericht über die Bestände hinsichtlich der Bilanz an die jeweils zuständige nationale Zentralbank zu erstatten.

Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 enthält Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr innerhalb der Europäischen Union (insbesondere zur Einführung von SEPA/IBAN/BIC) und hebt die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 auf.

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 regelt die Vereinheitlichung von Standards bezüglich Ratingagenturen, um die Qualität abgegebener Ratings innerhalb der Gemeinschaft zu fördern.

Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

Die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 legt die Bedingungen fest, nach denen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union finanzieller Beistand zur Sicherung der Stabilität gewährt werden kann.

Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

Die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 enthält die Durchführungsbestimmungen für die Art. 72 Abs. 2, Art. 78 Abs. 2 – 5 und Art. 81 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG.

Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

Die Verordnung (EU) Nr. 584/2010 enthält Bestimmungen zur Umsetzung des Art. 93 der Richtlinie 2009/65/EG.

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird die Errichtung und Organisation der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in Folge der Finanzkrise von 2007 und 2008 geregelt. Des Weiteren wird der Beschluss Nr. 716/2009/EG geändert http://wiwi.uni-paderborn.de/typo3/#_ftn1und der Beschluss 2009/78/EG aufgehoben.

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wird die Errichtung und Organisation der Europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde in Folge der Finanzkrise von 2007 und 2008 geregelt. Des Weiteren wird der Beschluss Nr. 716/2009/EG geändert und der Beschluss 2009/79/EG aufgehoben.

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird die Errichtung und Organisation der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Folge der Finanzkrise von 2007 und 2008 geregelt. Des Weiteren wird der Beschluss Nr. 716/2009/EG geändert und der Beschluss 2009/77/EG aufgehoben.

Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vereinheitlicht die Regelungen über Leerverkäufe und Credit Default Swaps Geschäfte im Europäischen Wirtschaftsraum um den Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten.

Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 regelt die Vereinheitlichung der Zahlungsdienste im Europäischen Währungsraum.

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthält Clearing- und bilaterale Risikomanagementvorschriften für außerbörsliche Derivatekontrakte, Meldepflichten für Derivatekontrakte sowie einheitliche Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeiten von zentralen Gegenparteien.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRD IV)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einheitliche Regelungen über Anforderungen an die Bankenaufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum verabschiedet. Dabei sind insbesondere die aktualisierten Eigenkapitalanforderungen nach Basel III enthalten.

Richtlinie
86/635/EWG

des Rates vom
8. Dezember
1986 über den Jahresabschluß
und den konso-
lidierten Abschluß
von Banken
und anderen Finanzinstituten
Bank-
bilanz-
Richtlinie

Umsetzung in
Deutschland
durch: -Kreditinstituts-Rechnungs-
legungs-
Verordnung
-Bankbilanz-richtlinie-
Gesetz

Die Richtlinie
86/635/EWG
regelt die
allgemeinen
Buchführungs-
vorschriften
für Banken und
andere
Finanzinstitute.

Richtlinie
89/117/EWG

des Rates vom
13. Februar 1989
über die Pflichten
der in einem
Mitgliedstaat eingerichteten Zweignieder-
lassungen
von Kredit-
instituten und
Finanz-
instituten
mit Sitz außer-
halb
dieses Mitglied-
staats zur Offen-
legung von Jahresabschluß-
unterlagen
Zweig-
nieder-
lassungs-
Richtlinie
Umsetzung in
Deutschland
durch:
-Kredit-
instituts-
Rechnungs-
legungs-
Verordnung

Die Richtlinie
89/117/EWG
beinhaltet Offen-
legungspflichten
von Zweignieder-
lassungen von
Kredit- und Finanzinstituten,
die ihren
Sitz in einem
anderen
Mitgliedstaat als
dem des
Hauptsitzes haben.

Richtlinie
94/19/EG

des Europäischen Parlaments und
des
Rates vom 30. Mai
1994 über Einlagensicherungs-systeme
EG-Ein-
lagen-
sicherungs-
Richtlinie
Umsetzung in
Deutschland
durch:
-Gesetz zur
Umsetzung der
EG-Einlagen-sicherungs-
richtlinie und
der EG-Anleger-
entschädigungs-
richtlinie

Die Richtlinie
94/19/EG
verpflichtet die
Mitgliedstaaten
zur Errichtung
eines Einlagen-
sicherungs-
systems, aus
dem die Einleger
im Falle der
Schließung wegen
Zahlungsun-
fähigkeit bedient
werden können.

Richtlinie
97/9/EG

des Europäischen Parlaments und
des Rates vom
3. März 1997 über Systeme für die Entschädi-
gung der Anleger
Anleger-
schutz-
Richtlinie
Umsetzung in
Deutschland
durch:
-Gesetz zur Um-
setzung der EG-
Einlagen-
sicherungs-
richtlinie und der EG-Anlegerent-
schädigungs-richtlinie

Die Richtlinie
97/9/EG
verpflichtet Mitgliedstaaten,
ein System ein-
zurichten,
welches die
Entschädigung
von Anlegern sichert. Weiterhin sind Wertpapierfirmen
dazu verpflichtet
sich solch einem
System anzuschließen.

Richtlinie
98/26/EG

des Europäischen Parlaments und
des Rates vom
19. Mai
1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
und -abrechnungs-systemen
EG-Ab-rechnungs-wirksam-
keits-
Richtlinie
Umsetzung in
Deutschland
durch:
-Überweisungs-
gesetz
-Verordnung
über Kunden-informations-pflichten

Die Richtlinie
98/26/EG
enthält Vorschriften
zur Standardisierung
von grenzüber-
schreitenden
Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer-
und –abrechnungs-
vereinbarungen, um
diese effizienter und kostengünstiger zu gestalten.

Richtlinie
2001/24/EG

des Europäischen Parlaments und
des Rates vom
4. April 2001
über die
Sanierung und
Liquidation von Kreditinstituten
EG-
Sanierungs-Richtlinie
Umsetzung in
Deutschland
durch:
-Gesetz zur
Umsetzung aufsichtrecht-
licher Be-
stimmungen
zur Sanierung
und
Liquidation
von
Versicherungs-unternehmen
und Kredit-
instituten

Die Richtlinie
2001/24/EG
enthält Regelungen
für Sanierungs-
maßnahme sowie Liquidations-
verfahren für Kreditinstitute.

Richtlinie
2001/34/EG

des Europäischen Parlaments und
des Rates vom
28. Mai
2001 über die Zu-
lassung von
Wertpapieren zur amtlichen Börsen-notierung und über
die hinsichtlich
dieser Wertpapiere
zu veröffentlichen-
den Informationen
Kapital-
markt-publizitäts-
Richtlinie

Die Richtlinie
2001/34/EG
enthält Vorschriften
über die Zulassung
von Wertpapieren
zur amtlichen
Notierung zum
Schutze der
Anleger.

Richtlinie
2002/87/EG
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom
16. Dezember 2002
über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunter-nehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanz-konglomerats und
zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG, 79/267/EWG,
92/49/EWG,
92/96/EWG,
93/6/EWG und
93/22/EWG des
Rates und der
Richtlinien
98/78/EG
und 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und
des Rates
Finanz-
konglo-
merate-Richtlinie

Umsetzung in Deutschland
durch:
-Gesetz zur Umsetzung
der Richtlinie
2002/87/EG
des Euro-
päischen Parlaments
und des Rates
vom 16.
Dezember 2002
-Konkordanz-tabelle zum
Gesetz zur Umsetzung
der Richtlinie
2002/87/EG
om 16.12.2002

Die Richtlinie
2002/87/EG
legt Regeln für
die Sonderbeauf-
sichtigung von Unternehmen,
die einem Finanzkonglomerat
angehören, fest.

Richtlinie
2003/6/EG des Europäischen
Parlaments und
des Rates vom
28. Januar 2003
über Insider-Ge-
schäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)
MAD-
Richtlinie
Umsetzung in Deutschland
durch: -Anleger-schutzverbesser-ungsgesetz

Die Richtlinie
2003/6/EG
regelt das Verbot
von Insider-
Geschäften und Marktmanipulation
zur Sicherung des
Vertrauens
in den Finanzmarkt.

Richtlinie
2003/71/EG
des Europäischen
Parlaments und
des Rates vom 4. November 2003
betreffend den
Prospekt, der
beim öffentlichen
Angebot von
Wertpapieren
oder bei deren
Zulassung zum
Handel zu
veröffentlichen
ist, und zur
Änderung
der Richtlinie
2001/34/EG
Prospekt-RichtlinieUmsetzung in Deutschland durch: -Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Die Richtlinie
2003/71/EG
dient der
Standardisierung
der Bedingungen
für die Erstellung,
Billigung und
Verbreitung von
Wertpapier-
prospekten.

Richtlinie
2004/39/EG
des Europäischen
Parlaments und
des Rates vom
21. April 2004
über Märkte für
Finanz-
instrumente,
zur Änderung der Richtlinien
85/611/EWG und 93/6/EWG des
Rates und der
Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und
des Rates und
zur Aufhebung
der Richtlinie
93/22/EWG des
Rates
MiFID-
Richtlinie
Umsetzung in Deutschland durch: -Finanzmarkt-richtlinie-
Umsetzungs-
gesetz

Die Richtlinie
2004/39/EG
enthält Regelungen
über die Beauf-
sichtigung von Wertpapierdienst-leistungs-
unternehmen
sowie des Marktes
für Wertpapier-dienstleistungen
und soll den
Handel mit
Wertpapieren im europäischen
Binnenmarkt
erleichtern sowie
den Anlegerschutz fördern.

Richtlinie
2004/109/EG
des Europäischen
Parlaments und
des Rates vom 15. Dezember
2004 zur Har-
monisierung der
Transparenzan-
forderungen in
Bezug auf Infor-
mationen über Emittenten,
deren Wertpapiere
zum Handel auf
einem geregelten
Markt zugelassen
sind, und zur
Änderung
der Richtlinie
2001/34/EG
Transparenz-RichtlinieUmsetzung in Deutschland durch: -Transparenz-richtlinie-
Umsetzungs-
gesetz

Die Richtlinie 2004/109/EG legt '
Regeln über die Veröffentlichung regelmäßiger und laufender Infor-
mationen über
Emittenten fest,
deren Wertpapiere
bereits zum Handel zugelassen sind.

Richtlinie
2009/65/EG des Europäischen
Parlaments und
des Rates vom
13. Juli 2009 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften be-
treffend be-
stimmte Orga-
nismen für ge-
meinsame
Anlagen in
Wertpapieren
(OGAW)
OGAW-IV-RichtlinieUmsetzung in Deutschland durch:
-OGAW-IV-Umsetzungs-gesetz.

Die Richtlinie
009/65/EG gleicht
die Regelungen
für Organismen für gemeinsame Anlagen
der einzelnen Mitgliedstaaten an
und sorgt so für eine Angleichung der Wettbewerbs-bedingungen.

Richtlinie
2009/110/EG des Europäischen
Parlaments und
des Rates vom
16. September 2009
über die Aufnahme,
Ausübung und Beaufsichtigung
der Tätigkeit von
E-Geld-Instituten,
zur Änderung der
Richtlinien
2005/60/EG und 2006/48/EG sowie
zur Aufhebung der
Richtlinie
2000/46/EG
E-Geld-
Richtlinie

Umsetzung in Deutschland durch:
-Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Die Richtlinie 2009/110/EG legt Vorschriften für
die Ausübung der Tätigkeit der
Ausgabe von E-Geld
fest, ändert die Richtlinien
2005/60/EG und 2006/48/EG und
hebt die Richtlinie 2000/46/EG auf.

Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen
Parlaments und
des Rates vom
25. November 2009 be-treffend die Auf-
nahme und Aus-
übung der Ver-
sicherungs- und der Rückversicherungs-tätigkeit (Solvabilität II)
Solvabilität II

Die Richtlinie 2009/138/EG legt Vorschriften über
die Eigenkapital-ausstattung und Berechnungs-
vorschriften
derselben von Wertpapierfirmen
und Kreditinstituten
fest, sowie über
deren Beauf-
sichtigung.

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und
der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010
AIFM-
Richtlinie
Umsetzung in Deutschland durch:
-AIFM-
Umsetzungs-
gesetz.

Die Richtlinie
2011/61/EU
definiert Vor-
schriften für die Zulassung, die
laufende Tätig-
keit und die
Transparenz für
Verwalter
alternativer Investmentfonds.

Richtlinie 2013/36/EU
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013
über den Zu-
gang zur Tätig-
keit von Kredit-instituten und
die Beaufsichti-
gung von Kredit-
instituten
und Wertpapier-firmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG
und zur Auf-
hebung der Richt-
linien 2006/48/EG und 2006/49/EG
CRD-IV-RichtlinieUmsetzung in Deutschland durch:
-CRD-IV-Umsetzungs-
gesetz.

Die Richtlinie
2013/36/EU legt Vorschriften für
den Zugang zu
Tätigkeit von Kreditinstituten
und Wertpapier-
firmen, Aufsichts-befugnisse und Beaufsichtigung
der Institute sowie Veröffentlichungs-pflichten fest.
Dabei sind insbesondere
die aktualisierten Eigenkapital-standards gemäß Basel III enthalten.