Kapitalmarktrecht
Die folgende Auflistung dient der Orientierung Studierender und Interessierter im Kapitalmarktrecht. Dabei werden die nationalen Gesetze und Normen kategorisiert und kurz der wesentliche Inhalt beschrieben. Des Weiteren wird aufgezeigt, wie der Europäische Gesetzgeber die nationale Gesetzgebung beeinflusst.
Bundesbankgesetz | BBankG | Setzt folgende Richtlinien um: | Das Bundesbankgesetz enthält Vorschriften für die Deutsche Bundesbank über Organisation, Aufgaben und Befugnisse bezüglich der Währungspolitik, also im Wesentlichen die Ausgabe von Banknoten. |
FinDAG | Setzt folgende Richtlinien um: | Das Finanzdienstleistungs-aufsichtsgesetz regelt die Errichtung und Organisation der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). | |
Kreditwesengesetz | KWG | Setzt folgende Richtlinien um: | Das Kreditwesengesetz regelt die Pflichten der Kredit- und Finanzinstitute im Geschäftsverkehr, sowie die Aufsicht über den Finanzmarkt um dessen Stabilität zu sichern.http://wiwi.uni-paderborn.de/typo3/#_ftn1 Mit dem Ziel der Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes sowie dem Schutz von Gläubigern ist das Kreditwesengesetz ein zentrales Institut des Kapitalmarktrechtes in Deutschland. So werden Vorschriften darüber festgehalten, inwieweit Risiken in Bezug auf die Eigenmittelausstattung von Kreditinstituten eingegangen werden dürfen (Umsetzung Basel II). Des Weiteren sind vielseitige Melde- und Offenlegungspflichten für Kreditinstitute implementiert, sodass eine Überwachung der Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten durch die BaFin ermöglicht wird. |
Kreditinstituts-Rechnungslegungs-Verordnung | RechKredV | Setzt folgende Richtlinien um: -86/635/EWG -89/117/EWG | Die Kreditinstituts-Rechnungslegungs-Verordnung regelt die Rechnungslegungsvorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. |
Großkredit- und Millionenkredit-verordnung | GroMiKV | Setzt folgende Richtlinien um: | Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung konkretisiert die Bestimmungen über Großkredite und Millionenkredite i.S.d. §§ 13 und 14 des Kreditwesengesetzes. Ein Großkredit besteht dann, wenn die Höhe eines Kredites mindestens 10% des haftenden Eigenkapitals beträgt. Ein Millionenkredit besteht, wenn das Kreditvolumen eines Kreditnehmers mindestens 1,5 Mio. € beträgt. |
ZuschlagV | Die Zuschlagsverordnung enthält Vorschriften über den Zuschlag bei der Berechnung des Eigenkapitals von Kreditinstituten nach § 10 des Kreditwesengesetzes, sofern diese als eingetragene Genossenschaft organisiert sind. Im § 10 KWG sind die Anforderungen an Institute, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen über deren Eigenmittelausstattung festgelegt. Damit ist die Pflicht zur Hinterlegung von Sicherheiten bei der Kreditvergabe in Form von Eigenkapital, gemessen an der jeweiligen Risikobewertung gemeint. | ||
Liquiditäts- verordnung | LiqV | Setzt folgende Richtlinien um: -2000/46/EG -2006/48/EG -2006/49/EG -2009/110/EG | Die Liquiditätsverordnung konkretisiert die Bestimmungen über die Liquidität von Kreditinstituten i.S.d. § 11 des Kreditwesengesetzes. Liquidität i.S.d. § 11 KWG bedeutet, dass ein Kreditinstitut ständig über genügend Mittel verfügen muss, um die Gläubiger bedienen zu können. |
KWG-Vermittler- verordnung | KWGVermV | Die KWG-Vermittlerverordnung konkretisiert die Bestimmungen für Anzeigen i.S.d. § 2 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes. Ein Unternehmen kann durch eine solche Anzeige bewirken, dass sie nicht als Finanzdienstleistungsinstitut sondern als Finanzunternehmen behandelt wird. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Vorschriften und Pflichten für solche Unternehmen. | |
Solvabilitäts- verordnung | SolvV | Setzt folgende Richtlinien um: -2006/48/EG -2006/49/EG -2007/14/EG -2007/16/EG -2007/18/EG -2010/76/EG | Die Solvabilitätsverordnung konkretisiert die Vorschriften über die angemessene Eigenmittelausstattung von Kreditinstituten i.S.d. § 10 des Kreditgwesengesetzes (Eigenmittelausstattung siehe ZuschlV). |
Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-verordnung | FKSolV | Setzt folgende Richtlinien um: -2007/14/EG -2007/16/EG | Die Finanzkonglomerate-Solvabilitätsverordnung enthält besondere Vorschriften über die Eigenmittelausstattung für Finanzkonglomerate und konkretisiert somit den § 10b des Kreditwesengesetzes (Eigenmittelausstattung siehe ZuschlV). |
Zahlungs-dienstaufsichts- gesetz | ZAG | Setzt folgende Richtlinien um: -2007/64/EG -2009/110/EG -2011/61/EU | Das Zahlungsdienstaufsichtsgesetz enthält Vorschriften über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten und Zahlungsdienstleistern. Zahlungsdienste sind bspw. Ein- und Auszahlungsgeschäfte oder Lastschriften. Zahlungsdienstleister sind Institute die solche Leistungen anbieten. |
Einlagensicherungs- und Anleger-entschädigungs- gesetz | EAEG | Setzt folgende Richtlinien um: -94/19/EG -97/9/EG -2000/28/EG -2000/64/EG -2001/107/EG -2001/108/EG -2004/39/EG -2005/68/EG -2007/14/EG -2007/16/EG -2009/14/EG -2011/61/EU | Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz regelt die Pflichten der Institute, Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. |
Geldwäschegesetz | GwG | Setzt folgende Richtlinien um: -93/6/EWG -93/22/EWG -95/26/EG -2000/64/EG -2001/107/EG -2001/108/EG -2005/60/EG -2006/70/EG -2007/14/EG -2007/16/EG -2007/64/EG -2009/65/EG -2009/110/EG -2010/78/EU | Das Geldwäschegesetz enthält Vorschriften über Melde- und Überwachungsvorschriften. Dabei sollen insbesondere Transaktionen höherer Summen Geld überwacht werden. Die Maßnahmen des Geldwäschegesetzes dienen vorwiegend der Prävention von Geldwäsche. Ziel ist, die illegale Verwendung oder Erwirtschaftung von Geld zu unterbinden. |
Publizitätsgesetz | PublG | Setzt folgende Richtlinien um: -2001/65/EG -2003/51/EG -2006/46/EG | Das Publizitätsgesetz regelt die Pflichten von Unternehmen und Konzernen zur Rechnungslegung. |
Versicherungs-unternehmen- beaufsichtigungs-gesetz | VAG | Setzt folgende Richtlinien um: | Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen regelt die Pflichten und die Aufsicht von Versicherungsunternehmen im Sinne des Gesetzes. |
Pfandbrief- gesetz | PfandBG | Setzt folgende Richtlinien um: -2007/14/EG -2007/16/EG -2009/44/EG -2009/83/EG -2011/61/EU | Das Pfandbriefgesetz enthält besondere Vorschriften für Pfandbriefbanken, welche das Pfandbriefgeschäft betreiben. |
Pfandbrief-Barwert- verordnung | PfandBarwertV | Setzt folgende Richtlinien um: -2009/44/EG -2009/83/EG | Die Pfandbrief-Barwertver- |
Deckungs-register-verordnung | DeckRegV | Die Deckungsregisterverordnung konkretisiert die Anforderungen | |
Beleihungs-werter-mittlungs-verordnung | BelWertV | Die Beleihungswerter-mittlungsverordnung konkretisiert die Vorschriften für die Ermittlung der Beleihungswerte für Hypothekenpfandbriefe. | |
Mündel-sicherheits-verordnung | MündelPfandBrV | Die Mündelsicherheitsverordnung enthält Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld. Mündelgeld ist Kapitalvermögen, welches zum Vermögen einer unmüdigen Person (Mündel) gezählt wird. | |
Bauspar-kassen- gesetz | BausparkG | Setzt folgende Richtlinien um: -89/646/EWG -2000/28/EG -2002/47/EG -2005/68/EG -2011/61/EU | Das Bausparkassengesetz enthält Bestimmungen für Bausparkassen, deren Haupttätigkeit das Bauspargeschäft, also das Gewähren von Darlehen für wohnungswirtschaftliche Zwecke und die Entgegennahme von Einlagen von Bausparern, ist. |
Bauspar-kassen- verordnung | BausparkV | Die Bausparkassenverordnung konkretisiert Vorschriften für Bausparkassen bezüglich deren Mittelverwendung, um zu gewährleisten, dass diese ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nachkommen. | |
Wagnis-kapital- beteiligungs-gesetz | WKBG | Das Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen regelt die Pflichten und die Aufsicht von Wagniskapitalbeteiligungen. |
Wertpapier- handelsgesetz | WpHG | Setzt folgende Richtlinien um: | Das Wertpapierhandels- |
Wertpapierhandel- Meldeverordnung | WpHMV | Die Wertpapierhandel-Melde-verordnung konkretisiert die Mitteilungspflicht nach | |
Wertpapierhandels- anzeige- und Insider- verzeichnis-verordnung | WpAIV | Setzt folgende Richtlinien um: -2004/109/EG -2007/14/EG -2010/73/EU | Die Wertpapier-handelsanzeige- und Insiderverzeichnis-verordnung konkretisiert |
Marktmanipu- lations-Konkretisierungs-verordnung | MaKonV | Die Marktmanipulations-Konkretisierungsver- | |
Finanzanalyse- verordnung | FinAnV | Setzt folgende Richtlinien um: -2006/73/EG | Die Finanzanalyseverordnung konkretisiert |
Wertpapier-dienstleistungs-Prüfungs- verordnung | WpDPV | Die Wertpapierdienst-leistungs-Prüfungs-verordnung konkretisiert | |
Marktzugangs- angaben- verordnung | MarktAngV | Die Marktzugangsangabenver- | |
Wertpapier- dienstleistungs- Verhaltens- und Organisations- verordnung | WpDVerOV | Setzt folgende Richtlinien um: -2006/73/EG | Die Wertpapierdienst-leistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung |
Leerbörsen- Anzeige- verordnung | LAnzV | Die Leerverkaufs-Anzeige- | |
WpHG-Mit- arbeiter- anzeige- verordnung | WpHGMaAnzV | Die WpHG-Mitarbeiter-anzeigeverordnung konkretisiert den | |
Börsengesetz | BörsG | Setzt folgende Richtlinien um: -93/6/EWG -93/22/EWG -95/26/EG -2000/28/EG -2003/6/EG -2003/71/EG -2003/124/EG -2003/125/EG -2004/39/EG -2004/72/EG -2004/109/EG -2005/68/EG -2007/14/EG -2007/16/EG -2007/44/EG -2010/73/EU -2010/78/EU -2011/61/EU | Das Börsengesetz regelt |
Börsen- zulassungs- verordnung | BörsZulV | Setzt folgende Richtlinien um: -93/6/EWG -93/22/EWG -95/26/EG -2000/28/EG -2003/71/EG -2004/39/EG -2005/68/EG -2004/109/EG -2007/14/EG | Die Börsenzulassungs-verordnung enthält Vor-schriften für die |
Wertpapier- prospektgesetz | WpPG | Setzt folgende Richtlinien um: -2003/71/EG -2004/109/EG -2009/65/EG -2010/73/EU -2010/78/EU -2011/61/EU | Das Wertpapierprospekt- |
Wertpapier- prospekt- gebühren- verordnung | WpPGebV | Setzt folgende Richtlinien um: -2010/73/EU | Die Wertpapierprospekt-gebührenverordnung enthält Regelungen darüber, in welchem Rahmen Gebühren |
Vermögens- anlagegesetz | VermAnlG | Setzt folgende Richtlinien um: -2011/61/EU | Das Vermögensanlage- |
Depotgesetz | DepotG | Setzt folgende Richtlinien um: -93/22/EWG -2011/61/EU | Das Depotgesetz ent- |
Wertpapier- erwerbs- und Übernahme- gesetz | WpÜG | Setzt folgende Richtlinien um: -2004/25/EG -2004/39/EG -2004/109/EG -2007/14/EG -2007/16/EG | Das Wertpapiererwerbs- |
WpÜG-Angebots- verordnung | WpÜG-AV | Setzt folgende Richtlinien um: -2003/6/EG -2003/71/EG -2003/124/EG -2003/125/EG -2004/25/EG -2004/72/EG | Die WpÜG-Angebots-verordnung konkretisiert |
WpÜG-Anwend- barkeits- verordnung | WpÜGAnwVO | Die WpÜG-Anwendbarkeits- | |
WpÜG-Beauf- sichtigungs- mitteilungs- verordnung | WpÜGBMVO | Die WpÜG-Beaufsichtigungs-mitteilungsverordnung konkretisiert die Vorschriften über die | |
WpÜG-Gebühren-verordnung | WpÜGGebV | Die WpÜG-Gebührenver-ordnung konkretisiert die Vor- | |
WpÜG-Wider- spruchs- ausschuss- Verordnung | WpÜGWidV | Die WpÜG-Widerspruchs-ausschuss-Verordnung konkretisiert die Bestimmungen des § 6 | |
Kapitalanlage- gesetzbuch | KAGB | Setzt folgende Richtlinien um: -2000/64/EG -2001/107/EG -2001/108/EG -2003/71/EG -2004/109/EG -2005/60/EG -2006/48/EG -2006/49/EG -2006/70/EG -2007/14/EG -2007/16/EG -2007/44/EG -2009/14/EG -2009/65/EG -2009/110/EG -2010/73/EU -2010/78/EU -2011/61/EU | Das Kapitalanlagegesetzbuch |
Finanzmarkt- stabilisierungs- fondsgesetz | FMStFG | Das Finanzmarktstabilisierungs-gesetz regelt die Errichtung | |
Finanzmarkt stabilisierungs-beschleunigungs-gesetz | FMStBG | Das Finanzmarktstabilisierungs-beschleunigungsgesetz enthält Regelungen für den Erwerb von Anteilen und Risikopositionen, durch den im Finanzmarktstabilisierungs-fondsgesetz bezeichneten Fonds, von Unternehmen die | |
Kreditinstitute-Reorganisations-gesetz | KredReorgG | Das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz legt | |
Restrukturierungs fondsgesetz | RStruktFG | Setzt folgende Richtlinien um: -2009/65/EG -2010/73/EU | Das Restrukturierungsfonds-gesetz regelt die Errichtung |
Stabilisierungs mechanismus-gesetz | StabMechG | Das Stabilisierungsmachanismus-gesetz gibt den Rahmen vor, |
Scheckgesetz | ScheckG | Das Scheckgesetz bestimmt die Vorschriften für Schecks. Dabei stehen insbesondere die Regelungen darüber, wann eine Urkunde als Scheck gilt und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind im Zentrum. Für den Geschäftsverkehr mit Schecks stellt das Scheckgesetz damit die rechtliche Grundlage für die Beteiligten Personen dar. | |
Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr | AbrStV | Die Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr konkretisiert den Art. 31 Abs. 2 des Scheckgesetzes über Abrechnungsstellen. | |
Wechselgesetz | WG | Das Wechselgesetz bestimmt die Vorschriften über den Wechselverkehr. Dabei sind insbesondere Regelungen über die Form eines Wechsels, als auch über den geschäftlichen Verkehr enthalten. Das Wechselgesetz stellt somit die Grundlage für das Wechselgeschäft in Deutschland dar. |
Allgemeine Geschäftsbedingungen Banken | AGB Banken | Die AGB der Banken legen die Grundregeln für die Beziehung zwischen Bank und Kunde fest und umfassen Grundlagen, Kontoführung, Mitwirkungspflichten des Kunden, Kosten der Bankdienstleistung, Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden, Kündigung, Schutz der Einlagen sowie Ombudsmannverfahren. | |
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen | AGB Sparkassen | Die AGB der Banken legen die Grundregeln für die Beziehung zwischen Sparkasse und Kunde fest und umfassen Allgemeines, Kontokorrentkonten und andere Geschäfte, Entgelte einschließlich Überziehungszinsen, Pflichten und Haftung von Sparkasse und Kunde, AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe und Einzugspapiere. | |
Sonderbedingungen für Termingeschäfte | SoBedTermin | Die Sonderbedingungen für Termingeschäfte sind Vorschriften für Geschäfte an Terminbörsen und außerbörsliche Termingeschäfte in Devisen und Edelmetallen. | |
Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte | SoBedWP | Die Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte enthalten Regelungen über den Kauf oder Verkauf sowie über die Verwahrung von Wertpapieren. | |
Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr | BedUeberwVerk | Die Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr enthalten Regelungen über die Ausführung von Überweisungsaufträgen von Kunden. |
Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion | MaComp | Die Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion sind ein Rundschreiben der BaFin, welches einzelne Regelungen des WpHG bezüglich der Auslegung präzisiert und die Geschäftsorganisation von Wertpapierdienstleistungsunternehmen regelt. | |
Mindestanforderungen an das Risikomanagement | MaRisk | Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement sind ein Rundschreiben der BaFin, welches den § 25a Abs. 1 und 2 KWG bezüglich der Auslegung konkretisiert und Empfehlungen über die Ausgestaltung des Risikomanagements der Institute gibt. |
Spruchverfahrensgesetz | SpruchG | Das Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren dient der Regelung von Spruchverfahren, welche bei der Bestimmung von Ausgleichs- und Abfindungszahlungen an (Minderheits-)Aktionäre, z.B. in Folge von Strukturmaßnahmen, Anwendung finden. | |
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz | KapMuG | Setzt folgende Richtlinien um: -2004/109/EG -2007/14/EG -2011/61/EU | Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz regelt den Rahmen von Musterverfahren („Sammelklage“), in denen Anleger Schadensersatz- oder Erfüllungsansprüche aufgrund falscher oder irreführender öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend machen können. |
Klageregisterverordnung | KlagRegV | Setzt folgende Richtlinien um: -2004/109/EG -2007/14/EG | Die Klageregisterverordnung konkretisiert die Bestimmungen über das Klageregister (§ 4 KapMuG). |
erordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank | Die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 legt den Instituten der teilnehmenden Mitgliedstaaten eine Mindestreservepflicht auf, welche von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt wird. | ||
Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen | Die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 gibt der Europäischen Zentralbank (EZB) das Recht, gegen Unternehmen, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, Sanktionen zu verhängen, sofern diese einmalig oder fortlaufend Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht erfüllen. | ||
Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften | Durch die Verordnung (EG) Nr. 63/2002 können Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, verpflichtet werden, monatlich statistische Daten über das Neugeschäft und die Bestände an die jeweilige nationale Zentralbank (NZB) zu melden. | ||
Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten | Durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 wird eine Fazilität eingeführt, aufgrund der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, im Falle von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten kurzfristig ein Darlehen gewährt werden kann. | ||
Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht | Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 verpflichtet Institute der teilnehmenden Mitgliedstaaten eine Mindestreserve für bestimmte Geschäfte auf einem oder mehreren Mindestreservekonten bei der jeweiligen nationalen Zentralbank zu hinterlegen. | ||
Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen | Die Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 konkretisiert die in Art. 8 der Richtlinie 2003/6/EG erwähnte Ausnahmeregelung bezüglich Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen. | ||
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung | Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 regelt, bezugnehmend auf die Richtlinie 2003/71/EG, die Ausgestaltung und Mindestanforderungen an Prospekte und Werbung für Wertpapierhandel. | ||
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie | Die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 konkretisiert die Durchführungsbestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG. | ||
Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds | Die Verordnung (EG) Nr. 958/2007 verpflichtet Investmentfonds zur Meldung der Bestandsdaten über Aktiva und Passiva sowie über begebene Investmentfondsanteile. | ||
Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | Die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 regelt die Gleichstellung der „Generally Accepted Accounting Priciples“ zu den „International Financial Reporting Standards“. | ||
Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben | Die Verordnung (EG) Nr. 24/2009 verpflichtet finanzielle Mindestkapitalgesellschaften die Verbriefungsgeschäfte betreiben dazu, vierteljährlich einen Bericht über die zum Quartalsende ausstehenden Beträge, Finanztransaktionen und Ausschreibungen/Wertberechtigungen der Aktiva/Passiva an die jeweils zutreffende nationale Zentralbank zu erstellen. | ||
Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute | Die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 verpflichtet monetäre Finanzinstitute einen monatlichen Bericht über die Bestände hinsichtlich der Bilanz an die jeweils zuständige nationale Zentralbank zu erstatten. | ||
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 | Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 enthält Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr innerhalb der Europäischen Union (insbesondere zur Einführung von SEPA/IBAN/BIC) und hebt die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 auf. | ||
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen | Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 regelt die Vereinheitlichung von Standards bezüglich Ratingagenturen, um die Qualität abgegebener Ratings innerhalb der Gemeinschaft zu fördern. | ||
Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus | Die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 legt die Bedingungen fest, nach denen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union finanzieller Beistand zur Sicherung der Stabilität gewährt werden kann. | ||
Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden | Die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 enthält die Durchführungsbestimmungen für die Art. 72 Abs. 2, Art. 78 Abs. 2 – 5 und Art. 81 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG. | ||
Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden | Die Verordnung (EU) Nr. 584/2010 enthält Bestimmungen zur Umsetzung des Art. 93 der Richtlinie 2009/65/EG. | ||
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission | Durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird die Errichtung und Organisation der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in Folge der Finanzkrise von 2007 und 2008 geregelt. Des Weiteren wird der Beschluss Nr. 716/2009/EG geändert http://wiwi.uni-paderborn.de/typo3/#_ftn1und der Beschluss 2009/78/EG aufgehoben. | ||
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission | Durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wird die Errichtung und Organisation der Europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde in Folge der Finanzkrise von 2007 und 2008 geregelt. Des Weiteren wird der Beschluss Nr. 716/2009/EG geändert und der Beschluss 2009/79/EG aufgehoben. | ||
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission | Durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird die Errichtung und Organisation der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Folge der Finanzkrise von 2007 und 2008 geregelt. Des Weiteren wird der Beschluss Nr. 716/2009/EG geändert und der Beschluss 2009/77/EG aufgehoben. | ||
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps | Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vereinheitlicht die Regelungen über Leerverkäufe und Credit Default Swaps Geschäfte im Europäischen Wirtschaftsraum um den Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten. | ||
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 | Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 regelt die Vereinheitlichung der Zahlungsdienste im Europäischen Währungsraum. | ||
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) | Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthält Clearing- und bilaterale Risikomanagementvorschriften für außerbörsliche Derivatekontrakte, Meldepflichten für Derivatekontrakte sowie einheitliche Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeiten von zentralen Gegenparteien. | ||
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRD IV) | Durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einheitliche Regelungen über Anforderungen an die Bankenaufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum verabschiedet. Dabei sind insbesondere die aktualisierten Eigenkapitalanforderungen nach Basel III enthalten. |
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konso- lidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten | Bank- bilanz- Richtlinie | Umsetzung in | Die Richtlinie |
Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweignieder- lassungen von Kredit- instituten und Finanz- instituten mit Sitz außer- halb dieses Mitglied- staats zur Offen- legung von Jahresabschluß- unterlagen | Zweig- nieder- lassungs- Richtlinie | Umsetzung in Deutschland durch: -Kredit- instituts- Rechnungs- legungs- Verordnung | Die Richtlinie |
Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungs-systeme | EG-Ein- lagen- sicherungs- Richtlinie | Umsetzung in Deutschland durch: -Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagen-sicherungs- richtlinie und der EG-Anleger- entschädigungs- richtlinie | Die Richtlinie |
Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädi- gung der Anleger | Anleger- schutz- Richtlinie | Umsetzung in Deutschland durch: -Gesetz zur Um- setzung der EG- Einlagen- sicherungs- richtlinie und der EG-Anlegerent- schädigungs-richtlinie | Die Richtlinie |
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungs-systemen | EG-Ab-rechnungs-wirksam- keits- Richtlinie | Umsetzung in Deutschland durch: -Überweisungs- gesetz -Verordnung über Kunden-informations-pflichten | Die Richtlinie |
Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten | EG- Sanierungs-Richtlinie | Umsetzung in Deutschland durch: -Gesetz zur Umsetzung aufsichtrecht- licher Be- stimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungs-unternehmen und Kredit- instituten | Die Richtlinie |
Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zu- lassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsen-notierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichen- den Informationen | Kapital- markt-publizitäts- Richtlinie | Die Richtlinie | |
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunter-nehmen und Wertpapierfirmen eines Finanz-konglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | Finanz- konglo- merate-Richtlinie | Umsetzung in Deutschland | Die Richtlinie |
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Ge- schäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) | MAD- Richtlinie | Umsetzung in Deutschland durch: -Anleger-schutzverbesser-ungsgesetz | Die Richtlinie |
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG | Prospekt-Richtlinie | Umsetzung in Deutschland durch: -Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz | Die Richtlinie |
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanz- instrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates | MiFID- Richtlinie | Umsetzung in Deutschland durch: -Finanzmarkt-richtlinie- Umsetzungs- gesetz | Die Richtlinie |
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Har- monisierung der Transparenzan- forderungen in Bezug auf Infor- mationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG | Transparenz-Richtlinie | Umsetzung in Deutschland durch: -Transparenz-richtlinie- Umsetzungs- gesetz | Die Richtlinie 2004/109/EG legt ' |
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor- schriften be- treffend be- stimmte Orga- nismen für ge- meinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) | OGAW-IV-Richtlinie | Umsetzung in Deutschland durch: -OGAW-IV-Umsetzungs-gesetz. | Die Richtlinie |
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG | E-Geld- Richtlinie | Umsetzung in Deutschland durch: | Die Richtlinie 2009/110/EG legt Vorschriften für |
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 be-treffend die Auf- nahme und Aus- übung der Ver- sicherungs- und der Rückversicherungs-tätigkeit (Solvabilität II) | Solvabilität II | Die Richtlinie 2009/138/EG legt Vorschriften über | |
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 | AIFM- Richtlinie | Umsetzung in Deutschland durch: -AIFM- Umsetzungs- gesetz. | Die Richtlinie |
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zu- gang zur Tätig- keit von Kredit-instituten und die Beaufsichti- gung von Kredit- instituten und Wertpapier-firmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Auf- hebung der Richt- linien 2006/48/EG und 2006/49/EG | CRD-IV-Richtlinie | Umsetzung in Deutschland durch: -CRD-IV-Umsetzungs- gesetz. | Die Richtlinie |